
Dieses SEB-Blatt gilt für brandschutztechnische Schottungen von Kabeldurchführungsöffnungen in Wänden und Decken von Industriebauten im Bereich von Hütten- und Walzwerken. Die Schottungen sollen die Brandausbreitung …
Dieses SEB-Blatt gilt für brandschutztechnische Schottungen von Kabeldurchführungsöffnungen in Wänden und Decken von Industriebauten im Bereich von Hütten- und Walzwerken.
Die Schottungen sollen die Brandausbreitung verhindern und dadurch die Wirksamkeit von Brandabschnitten nach DIN 4102, von Brandbekampfungsabschnitten nach DIN 18 230 und von Löschbereichen mit ortsfesten Löschanlagen sicherstellen. Außerdem finden sie als Brandbremsen bei Kabeltrassen in Werkhallen und Kabelkanälen ihre Anwendung.
Schottungen unterscheiden sich nach ihrer erforderlichen Feuerwiderstandsdauer. Entsprechend den Brandschutzerfordernissen gibt es F0-, F 30-, F 60-, und F 90-Schottungen, d.h. Schottungen mit 0, 30, 60 oder 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102. Für Ausnahmefalle gibt es außerdem die Schottungen F 120 und F 180.
Die im Zuge von Baugenehmigungsverfahren behördlich geforderten Schottungen bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung vom Institut für Bautechnik, Berlin. In diesem SEB-Blatt sind nur die F 90-Schottungen dafür vorgesehen
Die im Industriebau vorkommenden Schottungen geringerer Feuerwiderstandsdauer (F 60, F 30, F 0), die von keiner Behördenauflage abgeleitet werden, haben die in diesem SEB-Blatt festgelegten Abmessungen.

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Gerüste - Allgemeine und technische Bedingungen für Gerüstbauarbeiten - Auswahl Dieses SEB-Blatt gilt für Arbeits- und Schutzgerüste nach DIN 4420, Traggerüste nach DIN 4421 und fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) nach DIN 4422, die in Hütten- und Walzwerken, z. B. für Bau-, Montage-, Instandhaltungsarbeiten, zum Einsatz kommen.
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